Die Neunmärker
Zweckverband der am Stumpfwald Nutzungsberechtigten acht Gemeinden
Mit rechtskräftem Endurteil vom 28. April 1852 entschied das Appelationsgericht der Pfalz zu Zweibrücken über Art und Umfang der damals dreizehn und jetzt den acht am Stumpfwald berechtigten Gemeinden zustehenden Holznutzungsrechte. Eigentümer des Stumpfwaldes war seinerzeit der bayerische Staat und ist heute als Rechtsnachfolger das Land Rheinland-Pfalz. Ein unmittelbares Recht auf die Forstverwaltung, auf Mitwirkung in der Forstverwaltung oder unmittelbare Gewinnung des Rechtsholzes steht den berechtigten Gemeinden nicht zu.
Die berechtigten Gemeinden insgesamt haben aufgrund des Arreté des Generalkommissars der vierrheinischen Departemente vom 9. Prairial X einen Anspruch auf die Hälfte des Jahresschlages am Nutz- und Brennholz. Dieses wird - gemäß in dem zwischen dem königlich-bayerischen Aerar und den berechtigten Gemeinden am 31. März bzw. 07. April 1885 abgeschlossenen Vertrag und einer nach 1933 getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung des Brennholzes - durch die staatliche Forstverwaltung im Wege der Versteigerung und des Freihandverkauf verwertet und der Erlös an dem Zweckverband abgeführt.