Tourismusbeitrag der Stadt Eisenberg (Pfalz)

  • Leistungsbeschreibung

    Mit der Tourismusbeitragssatzung werden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG „alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen“, denen aufgrund des Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden, beitragspflichtig.

    Dies führt dazu, dass deutlich mehr Betriebsarten veranlagt werden müssen, als in der Vergangenheit. Betroffen sind beispielsweise die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden, Räumen und Grundstücksflächen an unmittelbar bevorteilte Betriebe ebenso wie Notar, Rechtsanwalt- und Steuerberatungsbüros oder die Bauspar-, Versicherungs- und Finanzierungsvermittlung.

    Der Tourismusbeitrag wird bemessen nach dem vom jeweiligen Betrieb im Vorjahr des jeweiligen Erhebungsjahres erzielten Umsatz sowie den damit zu multiplizierenden v.H.-Sätzen für

    • Vorteilssatz (= tourismusbedingter Umsatzanteil)
    • Gewinnsatz (= branchenspezifische Gewinnmöglichkeit) und
    • den nach umzulegendem Aufwand zu kalkulierenden Beitrags(-hebe-)satz.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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    2. Farben umkehren

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